Eine private Homepage braucht kein Impressum.
Um trotzdem Problemem aus dem Weg zu gehen,
möchte ich folgende Daten freigeben:
Photo: by Windherz 2007
Lyrics: Staind - Epipahny
Guestbook, Counter: motigo
Host: ohost.de
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf dieser Page Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt:
"Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten habe. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser gesamten Website inkl. aller Unterseiten. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen"
Fotos: urheberrechtlich geschützt
Fotos, die die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreichen, genießen trotzdem nach §72 UrhG Schutz (Leistungsschutzrecht). Zusätzlich ist zu beachten, dass sich bei Personen-Fotos der Abgebildete gegen eine ungewollte Wiedergabe des Bildes zur Wehr setzen kann. Grundsätzlich kann man nur mit seiner Einwilligung das Bild auf der eigenen Website verwenden (§§22, 23 KUG). Dies gilt allerdings nicht für Fotos von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen.
Verfremdung eines Werkes
Wird ein Bild, eine Grafik oder ein Foto nur geringfügig bearbeitet, ist das ursprüngliche Werk also noch klar zu erkennen, darf man das Ergebnis nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlichen (§23 UrhG). Durch eine starke Verfremdung entsteht praktisch ein neues Werk, welches auch ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden darf (§24 UrhG).
Konsequenzen für die eigene Website
Verstößt der User gegen das Urheberrecht, so kann dies folgende Konsequenzen haben: Der Urheber hat einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch, d.h. er kann z.B. verlangen, dass der User das Bild von der Website nimmt. Weiterhin kann der Urheber Schadensersatz verlangen und es drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen (Geld- oder Freiheitsstrafe).
Fazit
Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass an Bildern, Fotos und Grafiken ein Urheberrechtsschutz besteht, d.h. man benötigt eine Genehmigung, wenn man sie in die eigene Website einbauen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder die maßgeblichen Fristen abgelaufen sind (70 Jahre bei Urheberrecht bzw. 50 Jahre bei Leistungsschutzrechten) oder wenn seitens des Urhebers eine Freigabe zur allgemeinen Nutzung erfolgt ist.
2.1.3 Entstehung der Rechte, Kennzeichnungen am Werk
Die Urheberrechte an einem Bild entstehen im Moment des Schaffens. Eigene Rechte kommen dabei – wenn sie selbst schutzfähig sind – auch Vorarbeiten, Skizzen, Aufzeichnungen oder Dokumentationen zu.
Entgegen dem weit verbreiteten Volkglauben ist es nicht erforderlich, am Werk ein Copyright-Zeichen o.ä. anzubringen (siehe dazu auch hier).
(nach http://www.javajim.de/nutztank/onlinerecht/ und http://www.law-blog.de/ )